Satzung des Vereins

„Wassersport Werbelow e.V.“

A. ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Verbandszugehörigkeit
§ 3 Vereinszweck, Grundsätze und Gemeinnützigkeit

§ 4 Vereinsämter

B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN
§ 5 Mitglieder
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Aufnahmefolgen
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beiträge und Gebühren
§ 11 Umlagen
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 13 Ausschluss

C. ORGANE DES VEREINS
§ 14 Vereinsorgane
§ 15 Vorstand
§ 16 Gesamtvorstand
§ 17 Mitgliederversammlung
§ 18 Inhalt der Tagesordnung
§ 19 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 21 Kassenprüfer
§ 22 Ordnungen
§ 23 Abteilungen
§ 24 Vereinsjugend


D. SCHLUSSBESTlMMUNG
§ 25 Haftpflicht
§ 26 Sportunfälle
§ 27 Auflösung des Vereins
§ 28 Inkrafttreten der Satzung

A. ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Wassersport Werbelow e.V.“ (im Folgenden als WSW bezeichnet) und wurde am 21. April 2016 gegründet.
2. Er hat seinen Sitz in Eberswalde und ist in das Vereinsregister Frankfurt/Oder unter VR 6367 FF eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein will Mitglied bei den Dach- und Landessportverbänden, die für die beim Verein betriebenen Sportarten zuständig sind, werden und diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.

§ 3 Vereinszweck, Grundsätze und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des WSW ist die Förderung des Sports. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung und Förderung:
a. von Wassersportarten, insbesondere des Segel- und Tauchsports
b. des Trainings- und Wettkampfbetriebes für Kinder und Jugendliche,
c. Aus- und Fortbildung von Sportlern, Übungsleitern und Trainern,
d. von sportlichen und außersportlichen Freizeit- und Ferienveranstaltungen,
e. Förderung von Natur- und Umweltschutz im Sportbereich
f. der Erhaltung der Vereinstechnik und -anlagen.
2. Der WSW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
3. Der WSW ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Die Mittel des WSW dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Davon ausgenommen sind Sonderaufwandspauschalen.
6. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

§ 4 Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. § 3 Ziff. 5 dieser Satzung ist zu beachten.
B. Mitgliedschaft Im Verein

§ 5 Mitglieder
Der WSW besteht aus:
1. Mitgliedern auf Probe Mitglieder auf Probe sind Personen, bei denen der Vorstand eine Probezeit bis zu 12 Monaten auf Vorschlag des Abteilungsleiters festgelegt hat. Der Vorstand der Abteilung teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich mit.
2. außerordentlichen Mitgliedern Außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
3. ordentlichen Mitgliedern Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Abteilung einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Der Antrag wird nach Prüfung an die zuständige Abteilung zur Entscheidung übergeben.
3. Die Abteilungsleitung entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme als Mitglied in die Abteilung des Vereins. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Abteilungsvorstand schriftlich bekanntgegeben.
4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

§ 7 Aufnahmefolgen
1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Abteilungsvorstand beginnt die Mitgliedschaft.
2. Mit der Aufnahme werden die von der Abteilungsversammlung bestimmten Gebühren und der Mitgliedsbeitrag fällig.
3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und Abteilungsordnung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereins-und Abteilungsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
2. Die ordentlichen Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3. Mitglieder auf Probe und außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen und Sportstätten.

§ 10 Beiträge und Gebühren
1. Alle Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
2. Die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie deren Fälligkeit und Zahlungsweise setzt die Abteilungsversammlung fest. Sie kann eine Beitrags- und Gebührenordnung erlassen.
3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder Emailadresse des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 11 Umlagen
1. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, die Erhebung einer Umlage beschließen.
2. Die Höhe der Umlage ist auf maximal achthundert EURO (max. 800,00 €) pro Jahr beschränkt.


§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Die Mitgliedschaft kann schriftlich per Email mit Austrittserklärung des Mitglieds jeweils unter Einhaltung einer Frist von 1 Monate zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
3. Mit Beendigung erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft.

§ 13 Ausschluss
1. Durch Beschluss des Gesamtvorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere
a. grobe oder wiederholte Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b. erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung,
c. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
d. unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung schriftlich mitzuteilen.
4. Gegen die Entscheidung des Ausschlusses ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
C. Organe des Vereins

§ 14 Vereinsorgane
1. Die Vereinsorgane sind
a) der Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
2. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Personalunion ist unzulässig.

§ 15 Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Verträge und Vertragsänderungen mit Behörden, Institutionen und Verbänden dürfen nur vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden unterschrieben werden.
2. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2.Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein zu Leistungen von mehr als EURO 2.500,00 verpflichten sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit — bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
6. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
7. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende dürfen nicht aus einer Abteilung sein.
8. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl stattfinden.
9. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
10. Über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Abteilungsleitern.
2. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 2 Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.
3. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
4. Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.
5. Der 1. Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht. Es kann auch ein Versammlungsleiter bei Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden bestimmt werden.

§ 18 Inhalt der Tagesordnung
1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (soweit erforderlich)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder
f) Sonstiges
2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 19 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder aus jeder Abteilung anwesend sind.
2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. oder 2. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
5. Sollte eine Mitgliederversammlung aufgrund der Tatsache, dass nicht genügend stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, nicht beschlussfähig sein, so hat der Vorstand das Recht, kurzfristig eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann mit der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, unabhängig davon, um wie viel es sich handelt.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt.

§ 21 Kassenprüfer
1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seinen Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 22 Ordnungen
1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Sie sind nicht Satzungsbestandteil.
2. Die Ordnungen werden von den Abteilungs- oder Mitgliederversammlungen beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.

§ 23 Abteilungen
1. Die Mitglieder des Vereins werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst, über deren Errichtung und Auflösung der Gesamtvorstand entscheidet.
2. Jede Abteilung ist in der Haushaltsführung selbständig; sie regelt ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
3. Das betrifft auch die Verfügung, Verwaltung und Bewirtschaftung der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung gepachteten Nutzungsflächen. Alle Rechte und Pflichten sind durch die Abteilungen wahrzunehmen.
4. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter, der jeweils für einen Zeitraum von 2 Jahren von den Mitgliedern der Abteilung zeitlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt wird, geleitet.
5. Dem Abteilungsleiter obliegt die finanzielle, sportliche und technische Leitung der Abteilung.
6. Jede Abteilung kann sich eine Abteilungs- und Finanzordnung geben. Den Inhalt bestimmt die Abteilungsversammlung, die mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins stattzufinden hat.
7. Für jede Abteilungsversammlung und die Wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 24 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig in den Abteilungen im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
2. Die Vereinsjugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Abteilung.
3. Einzelheiten werden in den Abteilungsordnungen geregelt.
D. Schlussbestimmung

§ 25 Haftpflicht
Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste – auch in den Räumen des Vereins haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber – soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht – nicht. Vorstandsmitglieder haften nach BGB §31a Absatz (1) und (2).


§ 26 Sportunfälle
1. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche der Versicherung gemeldet werden müssen.
2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

§ 27 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
6. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.

§ 28 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 25.08.2017 beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.